Wie wird das private Krankentagegeld (KT) steuerlich behandelt?

  • Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gilt seit dem 1.1.2005 (Alterseinkünftegesetz, AltEinKG), dass diese im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG abzugsfähig sind. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen ebenso die Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikoversicherungen und vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen. Diese Beiträge können je Kalenderjahr bis € 2.400 geltend gemacht werden; der Höchstbeitrag ermäßigt sich auf € 1.500 für z.B. Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung leistet. Der bisherige Sonderausgabenabzug i.H.v. € 184 für die Pflegezusatzversicherung entfällt damit mit Wirkung zum 1.1.2005.
  • Bis zum Jahr 2019 erfolgt allerdings eine Günstigerprüfung, d.h. die bisherigen Höchstbeiträge können dann angesetzt werden, wenn man durch das neue System schlechter gestellt wird, als durch das alte System.

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