Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gilt seit dem 1.1.2005 (Alterseinkünftegesetz, AltEinKG), dass diese im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG abzugsfähig sind. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen ebenso die Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikoversicherungen und vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen. Diese Beiträge können je Kalenderjahr bis € 2.400 geltend gemacht werden; der Höchstbeitrag ermäßigt sich auf € 1.500 für z.B. Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung leistet. Der bisherige Sonderausgabenabzug i.H.v. € 184 für die Pflegezusatzversicherung entfällt damit mit Wirkung zum 1.1.2005.
Bis zum Jahr 2019 erfolgt allerdings eine Günstigerprüfung, d.h. die bisherigen Höchstbeiträge können dann angesetzt werden, wenn man durch das neue System schlechter gestellt wird, als durch das alte System.