Generell ist in der IT-Haftpflichtversicherung nur die Schädigung eines Dritten (= Fremdschaden) versichert. Über den optionalen Eigenschadenbaustein sind auch eigene Schäden in den Versicherungsschutz einbezogen.
So können Sie sinnvoll Ihr unternehmerisches Risiko erheblich reduzieren, indem der finanziell entstandene eigene Vermögensschaden durch Ihre eigene IT-Haftpflichtversicherung bezahlt wird.
Nachstehende Beispiele zu den mitversicherten Eigenschäden stehen zur Verfügung:
Der Versicherer ersetzt diejenigen Kosten, die durch den Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition, d. h. eines Repräsentanten oder eines IT-Spezialisten, der einen wesentlichen Einfluss auf den Erfolg der versicherten Tätigkeit oder einzelner IT-Projekte hat, entstehen.
Ein versicherter Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition liegt vor, wenn dieser seine Arbeit aufgrund eines der folgenden Umstände dauerhaft nicht erbringen kann:
• wirksame außerordentliche und fristlose Kündigung durch das Unternehmen aufgrund massiven beruflichen Fehlverhaltens des Mitarbeiters,
• länger als sechs Wochen andauernde, von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit oder
• Versterben des Mitarbeiters.
Ersetzt werden die folgenden zur Vermeidung eines versicherten Haftpflichtschadens notwendigen Kosten im Zusammenhang mit einer Nachbesetzung des Mitarbeiters in Schlüsselposition, soweit diese vorab mit dem Versicherer abgestimmt wurden:
• Kosten der Personalberatung (einschließlich Headhunter-Kosten),
• Kosten für externe Kommunikation (einschließlich Kosten der Stellenausschreibung) sowie
• Personalmehrkosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, d. h. zusätzliche interne und externe Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des ausgefallenen Mitarbeiters, abzüglich etwa ersparter Vergütungen.
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung oder -herstellung eigener, insbesondere auch auch elektronische Dokumente, die zur Auftragserledigung durch das Unternehmen benötigt werden.
Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn einem Unternehmen aufgrund
eines Versicherungsfalles ein solcher droht oder bereits eingetreten ist.
Der Versicherer ersetzt dem IT-Freelancer Projektkosten und -honorare entsprechend den nachstehenden Regelungen:
• Projektkostenersatz nach berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers
Der Versicherer ersetzt die vergeblichen Aufwendungen (Sach- und Personalkosten einschließlich bereits gezahlter oder noch zu zahlender Honorare selbstständiger und freiberuflicher Subunternehmer, nicht jedoch entgangenen Gewinn oder eigene Honorare) des IT-Freelancers im Falle eines berechtigten Rücktritts seines Auftraggebers.
• Honorarersatz nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Auftraggebers
Der Versicherer ersetzt die Honorare des Versicherungsnehmers im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers wegen wiederholter fachlicher Fehler oder krankheitsbedingter Leistungsstörungen. Versicherungsschutz besteht für die Honorare, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung frühestens rechtswirksam geworden wäre, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt des ursprünglich vereinbarten Projektendes, fällig geworden wären. Der im Zeitraum zwischen der berechtigten außerordentlichen und einer berechtigten ordentlichen Kündigung durch versicherte Tätigkeiten erlangte Verdienst wird in Anrechnung gebracht. Der IT-Freelancer hat sich um eine adäquate Tätigkeit und Vergütung im vorgenannten Zeitraum zu bemühen. Eine Leistungspflicht des Versicherers besteht nur, soweit der Grund für den berechtigten Rücktritt oder die berechtigte außerordentliche Kündigung nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen des IT-Freelancers beruht.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Verträge, die nach Versicherungsbeginn geschlossen werden. Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn geschlossene Verträge besteht nicht.
Der Versicherer übernimmt auch die Prüfung der Berechtigung des Rücktritts bzw. der außerordentlichen Kündigung, soweit die dabei entstehenden Kosten in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den vergeblichen Aufwendungen oder ausstehenden Honoraren stehen.
Leistungen des Versicherers erfolgen nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem IT-Freelancer zustehenden Rückgriffsansprüche.
Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden welche infolge der vorsätzlichen Verwirklichung eines Vermögensdeliktes durch ihre Angestellten oder freien Mitarbeiter Ihnen zugefügt werden.
Dies kann beispielsweise durch Betrug, Untreue oder Unterschlagung (Unredlichkeit) Ihrer Angestellten oder freien Mitarbeiter (Vertrauenschaden) erfolgen.
Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederherstellung der eigenen Website, wenn die Website durch Dritte beschädigt oder zerstört wurde.
Wird beispielsweise die eigene Website durch einen Hackerangriff blockiert oder verändert, so werden im Rahmen der bestehenden IT-Haftpflichtversicherung die erforderlichen Aufwendungen zur Rückgängigmachung übernommen.
Der IT-Haftpflichtversicherer ersetzt für Sie – soweit dies in der ausländischen Rechtsordnung, nach der das Bußgeld verhängt wird, rechtlich zulässig sein sollte – Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechtsverletzung gegen Sie verhängt.
Außerdem ersetzt der Versicherer – soweit dies in der ausländischen Rechtsordnung, nach der Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages) zugesprochen werden, rechtlich zulässig sein sollte – Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages), die direkt oder indirekt gegen Sie verhängt werden und durch eine Datenrechtsverletzung ausgelöst wurden.
Bei der Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf, der einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, ersetzt Ihnen die IT-Haftpflichtversicherung die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung vorgegangen wird.
Werden gegen Sie Patentrechtsverletzungen geltend gemacht, die dem Grunde nach unbegründet sind, ersetzt die IT-Berufshaftpflichtversicherung die durch die Abwehr des Anspruchs notwendigerweise entstehenden Kosten.
Wird bei einem Kunden von Ihnen das Insolvenzverfahren eröffnet und ficht der Insolvenzverwalter eine Honorar- oder Werklohnzahlung an, die Ihr Kunde während der Laufzeit dieser IT-Haftpflicht an Sie als versichertes Unternehmen vorgenommen hat (Insolvenzanfechtung), ersetzt die IT-Haftpflicht-Versicherung die Prüf- und Verteidigungskosten und falls Erfolg versprechend auch die Kosten eines rechtlichen Vorgehens gegen diese ungerechtfertigte Insolvenzanfechtung.
Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist, dass Sie keine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung, von der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, dem Eröffnungsantrag oder von Umständen hatten, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.