Einige Versicherer bieten alternativ zur allgemein üblichen "Pauschalregelung" auch die Vereinbarung der so genannten "Staffelregelung" an:
Hier wird bereits bei einer geringeren gesundheitsbedingten Einschränkung der Berufstätigkeit von 25 % bzw. 33 1/3 % eine dem Grad der Berufsunfähigkeit entsprechende anteilige BU-Rente gezahlt. In diesem Fall beträgt die Versicherungsleistung bei 50 % Berufsunfähigkeit jedoch nur 50 % der versicherten BU-Rente.
Erst ab 75 % bzw. 66 2/3 % Berufsunfähigkeit besteht hier ein Anspruch auf die volle Berufsunfähigkeitsrente.