Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss man im Allgemeinen grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat. Die Verschuldenshaftung beschreibt die Verpflichtung zum Schadenersatz ausgelöst durch bestimmte Tatbestände innerhalb des Haftpflichtrechts.
Der bekannteste Paragraph im BGB ist der § 823: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (Verschuldenshaftung). Dabei ist die Höhe dieses Ersatzes nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
Die Verschuldenshaftung wird auch als deliktische Haftung bezeichnet.
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