Beim Honorarersatz nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Auftraggebers handelt es sich um eine Art Projektstornoabsicherung, die dem IT-Unternehmen helfen kann, die ausstehenden Honorare in einem gewissen Umfang troztzdem noch zu erhalten .
Wie sehen die genauen Voraussetzungen aus? Und welche Mitwirkungspflichten hat der IT-Dienstleister bzw. IT-Experte, um einen Kostenersatz zu erhalten?
Der Versicherer ersetzt die Honorare des Versicherungsnehmers im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers wegen wiederholter fachlicher Fehler oder krankheitsbedingter Leistungsstörungen.
Versicherungsschutz besteht für die Honorare, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung frühestens rechtswirksam geworden wäre, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt des ursprünglich vereinbarten Projektendes, fällig geworden wären. Der im Zeitraum zwischen der berechtigten außerordentlichen und einer berechtigten ordentlichen Kündigung durch versicherte Tätigkeiten erlangte Verdienst wird in Anrechnung gebracht. Der Versicherungsnehmer hat sich um eine adäquate Tätigkeit und Vergütung im vorgenannten Zeitraum zu bemühen.
Eine Leistungspflicht des Versicherers besteht nur, soweit der Grund für die berechtigte außerordentliche Kündigung nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen des Versicherungsnehmers beruht.
Der Versicherungsschutz gilt aber nur für Projekt- und Honorarverträge, die nach Versicherungsbeginn geschlossen werden. Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn geschlossene Verträge besteht nicht.
Der Versicherer übernimmt auch die Prüfung der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung, soweit die dabei entstehenden Kosten in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den ausstehenden Honoraren stehen.
Die Leistungsobergrenze des Versicherers ist auf € 300.000 je Versicherungsfall begrenzt.
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