Abstrakte Verweisung bedeutet, dass Versicherer auf einen anderen (zumutbaren) Beruf verweisen können, der den „Kenntnissen und Fähigkeiten" bzw. der „Ausbildung und Erfahrung" des Versicherten entspricht. Und dies unabhängig davon, ob für den verwiesenen Beruf überhaupt eine freie Stelle verfügbar ist.
Alle BU-Versicherer mit guten Versicherungsbedingungen verzichten auf die so genannte abstrakte Verweisung.
Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß auf die abstrakte Verweisung, so spielt es für den Anspruch auf BU-Rente keine Rolle, ob theoretisch noch ein anderer - als der zuletzt ausgeübte Beruf - ausgeführt werden könnte.
Die meisten Versicherer behalten sich das Recht auf die konkrete Verweisung vor. D.h. der BU-Versicherer kann die Zahlung der BU-Rente einstellen, wenn der IT-Experte tatsächlich eine neue Tätigkeit ausübt.